Zur Geschichte des Gemeindewaldes Wormersdorf

aus: "Wormersdorfer Fluren und Gassen"

Erste Erwähnungen findet der Wormersdorfer Wald schon im 15. Jahrhundert. Von 1446 -1447 datiert eine Rentmeisterrechnung (Rentmeister = Finanzverwalter) über die Grafschaft, da heißt es unter anderem:
Das Haus Rheinbach ist Ganerbe (Teilerbe) auf dem Wormersdorfer Wald und hat davon den Zehnten Ideen). Den Förstern zu Wormersdorf gibt man 2 Sester Hafer. (Sester = 15 Liter)

In einer Kellnerei-Rechnung (Wirtschaftsrechnung) von 1546/47 heißt es unter anderem: Der Kurfürst besaß für die Rheinbacher Burg eine Schweinetrift im Wormersdorfer Wald. Der Burghalfmann hatte dafür den "forstern" des Wormersdorfer Waldes jährlich 1 1 /2 Sumber Roggen zu liefern.

Feuchtgebiet

Das Eigentum der Gemeinde Wormersdorf an ihrem Wald läßt sich nach den noch heute vorhandenen Aktenunterlagen bis auf das Jahr 1667 zurückverfolgen.
In Protokollen, die aus den Jahren 1673 - 1798 noch vorhanden sind, wie auch in den Gemeinderechnungen von 1710 - 1800. tauchen immer wieder Formulierungen auf, die auf einen reinen Gemeindewald hindeuten. So z.B.:
"Verkauftes Holz aus der Gemeinden-Busch" oder "Gemeines Holzgeld". Das heißt Geld für Holz, "welches vom Wind durchs Jahr abgeschlagen, oder abgefallen und gemeinlich... bei sämtlichen Gemeinheit... berechnet worden ist." Der Wald wurde seinerzeit stets als "gemeiner Busch" bezeichnet, in dem Holz- und Weidefrevel nach "Gutbeenden der Gemeinde" bestraft wurde.

Leider nicht mehr auffindbar sind zwei Gemeinde-Busch-Ordnungen, die 1824 erwähnt werden. 1667 und 1699 sollen sie "vom Schultheiß. Schöffen. Bürgermeister und Gemeinde Wormersdorf' erlassen worden sein. Darin soll auch vom "Gemeinde-Busch, vom Busch hiesiger Gemeinde, vom Besten der Gemeinde" die Rede sein.

1719 fand eine Grenzbegehung zwischen dem "Tomberge und unseren respective-Busch in Beisein unseres Schultheiss. Schöffen und Gemeindeleuten" statt.

Als weiterer Beweis für das Eigentum der Gemeinde ist anzusehen, dass im Jahre 1770 "zur Abtötung vor Hauptschulden des Dorfes Wormersdorf ein Holzverkauf aus hiesigem Busch beschlossen" worden ist.

Die Nutzung des Gemeindewaldes stand jedoch nicht ausschließlich der Gemeinde zu. Weiderechte deuten an, dass auch die einzelnen Gemeindemitglieder selbst gewisse Nutzungsrechte am Walde hatten. Berechtigt waren aber nur die, die Gemeindemitglied waren und als solches herrschaftliche Steuern zahlten und Gemeindelasten trugen. In einem Erbbuch aus den Jahren 1746 - 1765 ist ersichtlich, dass diese sogenannten "Buschgerechtigkeiten" aus ganzen und halben "Buschwälden" bestanden und dass zu dieser Zeit derartige Anteile bereits verkauft worden sind. In einer Zusammenstellung der Nutzungs-Berechtigungen am Wormersdorfer Wald aus den Registern wurden im Jahre 1801 insgesamt 93 "Gerechtsame" gezählt.

Tönneberg

Zur Nutzung des Waldes berechtigt waren nur Wormersdorfer Bürger. Ipplendorfer hatten kein Anrecht darauf. Mit einem Nutzungsrecht war ein unterschiedlich festgelegter Anteil an der "Eckertrift" verbunden. Pro berechtigten Mehrpersonenhaushalt wurde jährlich 1 Matter (3 cbm) Holz ausgegeben. Allerdings musste dem Hauer eine Gebühr bezahlt werden. Darüber hinaus bekam jeder Berechtigte das benötigte Bauholz um seine Gebäude unterhalten zu können. Er bekam jedoch kein Holz zur "Unterhaltung von Wagen und Ackergeschirr".

Ohne jeden Zweifel lag aber das Eigentum und die Verwaltung des Waldes in den Händen der Gemeinde Wormersdorf. Die individuellen Berechtigungen nahmen nur einen kleinen Teil der Nutzungen des Waldes in Anspruch, wie später noch zu zeigen ist.

In der französischen Zeit ab 1794 scheinen jedoch gewisse Veränderungen oder Unklarheiten entstanden zu sein. Noch im Jahre 1800 liegt die Verwaltung des Waldes in den Händen der Gemeinde, wie die Gemeinderechnungen dieser Zeit bezeugen. Ein Jahr darauf jedoch "zur Zeit der Forst-Organisation" gaben die Gemeindemitglieder ihren Wald als "Erbenwald" aus, "um sich der Administration zu entziehen".

Sie wandten sich deshalb mit ihren Beweisstücken (einer Liste der Berechtigten und ihren Anteilen) an den Präfektur-Rat zu Loblenz, der ihnen das Eigentum und die Verwaltung an dem Erbenwald übertragen sollte. Der Präfektur-Rat erklärte sich in einem Beschluss vom "13 Florial X" (1802) jedoch "incompetent über die Eigentumsansprüche an dem fraglichen Wald" zu entscheiden und verwies deshalb an die hierfür zuständige Gemeinde (Rheinbach).

Die Berechtigungen jedoch wurden anerkannt und auch die französische Domamen-Verwaltung meldete ihre Ansprüche auf 4 Berechtigungen an, die ihr durch Auflösung zweier geistlicher Kooperationen, dem Kloster Himmerod und dem Bonner Kapitel Cassius-Florentius, zugefallen waren. Himmerod besaß ca. 238 Morgen Busch in der Gemeinde Todenfeld und den sogenannten Wehrbusch (31 Morgen), der Kapitelsbusch umfasste 42 Morgen.

Alter Weiher

Diese 4 Anteile gingen später auf den preußischen Forstfiskus über (Domänenwald, heutiger Staatswald).

Trotz des abschlägigen Bescheides seitens des Präfektur-Rates wurde der Wald als Erbenwald betrachtet und durch die Erben verwaltet, bis 1820 der Gemeinde durch eine Verfügung der Königlichen Regierung zu Köln das Eigentum wieder zugesprochen wurde. Es kam zum Prozess.

Die Gemeinde wurde hierbei durch den Bürgermeister Ridder vertreten, die Erben durch den Ackermann und Schöffen Johann Eschweiler zu Klein-Altendorf (später durch Peter Gerhards, Ackermann zu Wormersdorf und die vier zu Wormersdorf wohnenden Ackerleute Peter Joseph Nelles, Heinrich Schneider, Johann Pfahl und Joseph Demandt). (1)

Das Urteil im Jahre 1824 entschied zu Gunsten der Gemeinde. Der Rechtsstreit ging bis vor das höchste Gericht. - dem Revisions - und Cassations-Hof zu Berlin, der am 24.03.1830 endgültig zu Gunsten der Gemeinde Wormersdorf entschied.

Die Entscheidung des Gerichtes über das Eigentum an dem Wald Wormersdorf ging davon aus, dass die Verwaltung des Waldes seit dem 17. Jahrhundert stets in den Händen der Gemeinde lag, dass also der Wald auch Gemeindeeigentum gewesen sein müsse. Gemeinde und Berechtigte am Wald seien also zu dieser Zeit ein und dasselbe gewesen, so dass aus diesen Gründen eine gemeinsame Verwaltung vorhanden gewesen sei.

Es ist durchaus möglich, dass auch der Wormersdorfer Wald aufgeteilt worden wäre, wenn nicht von selten des Bürgermeisters, der in seinen Bemühungen durch die Regierung gestützt worden ist, ein Interesse an der Erhaltung des Waldes als Gemeindeeigentum bestanden hätte. Auf diese Weise ist auch der Stadtwald Rheinbach Eigentum der Stadt geworden.

Ersdorf hingegen hat diese Beeinflussung durch die Regierung umgehen können. Scheinbar waren hier Vertreter der Gemeinde gleichzeitig Vertreter der Erben. Hier ist es zur Teilung gekommen, ohne dass Prozesse über das Eigentum geführt worden sind, obwohl von Seiten der Gemein- de sicherlich die gleichen Ansprüche hätten geltend gemacht werden können. Die Akten hatte man jedoch verbrannt.

1812 umfasste die Gemeinde Wormersdorf 1612 Morgen Ackerland, 83 Morgen Wiesen, 180 Morgen Kurtenbusch. 120 Morgen Roistenbusch und 700 Morgen Erbenbusch.

1842 hatte die Gemeinde Wormersdorf 1025 Morgen Wald 1861 hatte die Gemeinde Wormersdorf 970 Morgen Wald
(920 Morgen Laubholz und 50 Morgen Nadelholz)

Über die Höhe der Nutzungen aus dem Gemeindewald in diesen Jahren 'unterrichtet eine Einschlagzusammenstellung aus dem Jahr 1828.

Es wurde in diesem Jahr eingeschlagen:
341 Eichennutzholz-Abschnitte (= 130 1 /2 Klafter)
478 Klafter Eichen-Scheitholz
150 Klafter Buchen-Scheuholz
239 Klafter Gewicht-Reiserholz

Alle diese Nutzungen standen nun wieder der Gemeinde zu und lediglich die Berechtigten erhielten ihren Anteil gemäß Klafter-Holz und Nutzholz zur Unterhaltung der Gebäude. Wer, unter welchen Bedingungen, wie viel Holz beanspruchen konnte, ist in einem "Regulativ über den Genus des Theilholzes aus den Gemeinde-Waldungen der Bürgermeisterei Rheinbach" vom 4. September 1841, unterzeichnet von dem bereits erwähnten Bürgermeister Ridder, das am 6.Okt. 1841 von der Landesregierung in Köln gegengezeichnet wurde, genaustens geregelt. Diese Nutzungsrechte sind in der Folgezeit auch wieder verkauft worden. Einheimische zahlten 3 Thlr. Als Einheimische galten "sowohl Eingeborene als Eingezogene, welche vor dem 3. Dez. 1839 ihr gesetzliches Domizil in der betreffenden Gemeinde erworben und seitdem beibehalten haben." Selbst Nichtberechtigte, sogenannte Fremdeingezogene, konnten für 30 Thlr (Goldmark) einen Anteil kaufen.

Haushalte, die aus Einzelpersonen bestanden, zahlten den halben Preis, erhielten aber auch nur ein halbes Los. Vererbt werden konnten diese Nutzungsrechte allerdings nicht. Jedoch mit den Jahren ist die Zahl der Nutzungsberechtigten mehr und mehr zurückgegangen. 1957 waren nur noch 6 davon vorhanden.

ANMERKUNGEN
Vertreter der Erbenwaldberechtigten:
Johann Eschweiler (1786 - 1855)
Schöffe von 1816 -43 Ritterg. von 1833 - 43 Klein Altendorf
Peter Gerhards (1779 - 1838) A. Kerer u. Töpfer
Peter Joseph Helles, geb. 1757, Sohn von Michael Helles
Brückenhof, Ratsschöffe 1793 - 1826
Johann Pfahl. Unterdorf. 1776 - 1857
Peter Joseph Demandt & Maria Christina Schmitz
Heinrich Schneider

Quellen
Stadtarchiv Rheinbach
Urkundenbuch Dr. Frick
Schulchronik Wormersdorf